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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326219 ist eine Antwort auf Beitrag #326218] :: Sun, 01 February 2015 20:06
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mike.
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Lara1969 schrieb am Sun, 01 February 2015 19:57Hi
Ich habe hier eine überflüssige Packung Avodart (Dutasterid) aus einer deutschen Apotheke rumliegen. Hatte ich verschrieben bekommen, aber brauche ich ncht mehr. Östrogen in hoher Dosis killt DHT recht effektiv. Hab jetzt eine tolle Haarlinie und noch Neuwuchs.
Was macht man damit? In den Hausmüll schmeißen? Jemanden geben?
Lara
in der apo zur entsorgung
oder privat verkaufen (was hier im forum leider juristisch gesehen verboten ist (ausserhalb des forums usw ist eh eure sache...))
ich hab jedenfalls noch mehrere hundert zuhause rumliegen und nehm max 1 pille pW...dh es reicht bei mir jahrelang... da ich ebenfalls wenig E2 zu mir nehme und eine passable Linie habe..
(mich würde Deine Linie interessieren..Du nimmst sozusagen die volle Dosis = 120+pg/ml E2.. da sprießt schon ordentlich was..)
lg
mike
[Aktualisiert am: Sun, 01 February 2015 20:09]
Ich gebe Tipps, wie ich selber vorgehen würde... Ich bin kein Arzt und übernehme keine Haftung! Jeder ist für sein handeln selber verantwortlich! Denken dann machen!
Ältere Posts sind teilweise mittlerweile ungültig/mit Vorsicht zu genießen... ich lerne dazu und revidiere mit der Zeit meine Aussagen...
"Was wir brauchen, sind ein paar verrückte Leute; seht euch an, wohin uns die Normalen gebracht haben." - George Bernard Shaw
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326296 ist eine Antwort auf Beitrag #326249] :: Mon, 02 February 2015 19:23
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PKWA
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Mona schrieb am Mon, 02 February 2015 07:50mike. schrieb am Sun, 01 February 2015 20:06...oder privat verkaufen (was hier im forum leider juristisch gesehen verboten ist (ausserhalb des forums usw ist eh eure sache...)...
Das ist so nicht ganz korrekt...
Es ist nicht nur hier im Forum untersagt, verschreibungspflichtige und/oder apothekenpflichtige Arzneimittel abzugeben oder gar zu verkaufen, sondern generell in D aufgrund geltender Gesetze verboten.
http://www.alopezie.de/fud/index.php/mv/msg/98/624/#msg_624
Nimmt also jemand deinen Vorschlag "...oder privat verkaufen..." an, macht er/sie sich ebenso strafbar.
Der verlinkte Beitrag erweckt den Eindruck dass auch der Erwerb von verschreibungspflichtigen Mitteln als Verbraucher strafbar ist. Dem ist aber nicht so, wenn man sich mal die §§ 47 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 1 AMG genauer anschaut.
Wo ich das hier gerade wieder lese, wie effektiv Östradiol sein kann: Ist es eigentlich theoretisch möglich einen Stoff zu entwickeln der topisch östrogen wirkt, jedoch im Blut dann in wirkungslose Bestandteile zerfällt? Also ähnlich wie CB, nur halt mit östrogener anstatt antiandrogener Wirkung. Oder würde sowas zwangsweise immer systemisch wirken, bzw. ist es aus welchen Gründen auch immer unmöglich einen Stoff mit solchen Eigenschaften herzustellen?
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326334 ist eine Antwort auf Beitrag #326296] :: Tue, 03 February 2015 08:54
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Mona
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PKWA schrieb am Mon, 02 February 2015 19:23Der verlinkte Beitrag erweckt den Eindruck dass auch der Erwerb von verschreibungspflichtigen Mitteln als Verbraucher strafbar ist. Dem ist aber nicht so, wenn man sich mal die §§ 47 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 1 AMG genauer anschaut...
Doch, Privatpersonen ist dies untersagt, Bezug und Handel von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind in D alleine Apothekern vorbehalten.
Zitat:...Nach dem AMG 1976 § 73 Verbringungsverbot Absatz (3) ist ein Bezug durch öffentliche Apotheken und Weitergabe an den Endverbraucher rechtmäßig. Bei verschreibungspflichtigen Produkten ist hierfür eine Verordnung nötig...
Viele Grüße,
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326348 ist eine Antwort auf Beitrag #326334] :: Tue, 03 February 2015 12:38
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PKWA
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Mona schrieb am Tue, 03 February 2015 08:54PKWA schrieb am Mon, 02 February 2015 19:23Der verlinkte Beitrag erweckt den Eindruck dass auch der Erwerb von verschreibungspflichtigen Mitteln als Verbraucher strafbar ist. Dem ist aber nicht so, wenn man sich mal die §§ 47 Abs. 2 bzw. 57 Abs. 1 AMG genauer anschaut...
Doch, Privatpersonen ist dies untersagt, Bezug und Handel von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind in D alleine Apothekern vorbehalten.
Zitat:...Nach dem AMG 1976 § 73 Verbringungsverbot Absatz (3) ist ein Bezug durch öffentliche Apotheken und Weitergabe an den Endverbraucher rechtmäßig. Bei verschreibungspflichtigen Produkten ist hierfür eine Verordnung nötig...
Werf mal einen Blick auf § 73 AMG, da geht es darum Arzneimittel nach Deutschland zu verbringen. Die Handlung auf die hier abgestellt wird ist das verbringen an sich und nicht der Erwerb. (Beispiel: Du reist nach Deutschland ein und hast dabei verschreibungspflichtige Medikamente bei dir, die eine längere Versorgung als 3 Monate gewährleisten, vgl. § 73 Abs. 2 AMG). So lange das Medikament nicht unter das BtMG fällt, ist es als Privatperson/Verbraucher straflos verschreibungspflichtige Medikament ohne Rezept zu erwerben. Siehe auch http://www.frag-einen-anwalt.de/Medikamente-die-verschreibungspflichtig-sind-online-ohne-Rezept-bestellen-legal---f179313.html
[Aktualisiert am: Tue, 03 February 2015 12:45]
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326354 ist eine Antwort auf Beitrag #326348] :: Tue, 03 February 2015 13:45
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Mona
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PKWA schrieb am Tue, 03 February 2015 12:38Werf mal einen Blick auf § 73 AMG, da geht es darum Arzneimittel nach Deutschland zu verbringen. Die Handlung auf die hier abgestellt wird ist das verbringen an sich und nicht der Erwerb. (Beispiel: Du reist nach Deutschland ein und hast dabei verschreibungspflichtige Medikamente bei dir, die eine längere Versorgung als 3 Monate gewährleisten, vgl. § 73 Abs. 2 AMG). So lange das Medikament nicht unter das BtMG fällt, ist es als Privatperson/Verbraucher straflos verschreibungspflichtige Medikament ohne Rezept zu erwerben. Siehe auch http://www.frag-einen-anwalt.de/Medikamente-die-verschreibungspflichtig-sind-online-ohne-Rezept-bestellen-legal---f179313.html
Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Bezogen auf § 73 - Zitat:
Zitat:(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und
.....
1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird,
...
oder
2. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72 besitzt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__73.html
Wobei sich § 72 (Einfuhrerlaubnis) auf gewerbs- und/oder berufsmäßige Einfuhr bezieht.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72.html
Bezogen auf deinen Link:
Der Fragesteller hat erläutert, man könne diese Mittel via Internet bei einigen Anbietern auch ohne Verordnung beziehen - das ist schlichtweg die Schilderung einer Sachlage. ABER: Er hat mit keinem Wort ausgesagt, dass er selber die Absicht hat, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu bestellen, ohne eine gültige Verordnung einzusenden!
Der RA sagt aus - Zitat:
Zitat:...Sie haben mich vollkommen richtig verstanden, der Erwerb und Besitz dieser Produkte ist nicht strafbar...
... wenn man eine entsprechende Verordnung einsendet! Ich gehe davon aus, dies hat er natürlich vorausgesetzt.
[Aktualisiert am: Tue, 03 February 2015 13:59]
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326490 ist eine Antwort auf Beitrag #326354] :: Wed, 04 February 2015 23:15
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PKWA
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Mona schrieb am Tue, 03 February 2015 13:45
Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Bezogen auf § 73 - Zitat:
Zitat:(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und
.....
1. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird,
...
oder
2. der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72 besitzt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__73.html
Wobei sich § 72 (Einfuhrerlaubnis) auf gewerbs- und/oder berufsmäßige Einfuhr bezieht.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__72.html
Bezogen auf deinen Link:
Der Fragesteller hat erläutert, man könne diese Mittel via Internet bei einigen Anbietern auch ohne Verordnung beziehen - das ist schlichtweg die Schilderung einer Sachlage. ABER: Er hat mit keinem Wort ausgesagt, dass er selber die Absicht hat, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu bestellen, ohne eine gültige Verordnung einzusenden!
Der RA sagt aus - Zitat:
Zitat:...Sie haben mich vollkommen richtig verstanden, der Erwerb und Besitz dieser Produkte ist nicht strafbar...
... wenn man eine entsprechende Verordnung einsendet! Ich gehe davon aus, dies hat er natürlich vorausgesetzt.
Das bedeutet aber zunächst schon mal: Der Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels als Privatperson ohne Rezept ist auf jeden Fall nicht strafbar, sofern dies innerhalb Deutschlands geschieht. § 73 AMG regelt nur den grenzüberschreitenden Handel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, nicht aber den Handel mit verschreibungspflichtigen Medikament innerhalb des Landes.
Wir haben auch nicht aneinander vorbei geredet. Ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 AMG liegt vor, wenn das Arzneimittel nach Deutschland verbracht wird, sofern der Empfänger bei Verbringen aus einem anderen EU Land kein Großhändler etc. ist oder der Empfänger keine Erlaubnis nach § 72 AMG bei Verbringen aus einem Drittland besitzt (und auch nicht die Voraussetzungen des 73 Abs. 1 Nr. 1a vorliegen). Ich bezweifle, dass das Bestellen eines Arzneimittels über den Versandhandel ein Verbringen im Sinne des § 73 AMG darstellt. Der Empfänger organisiert ja in aller Regel nicht selber den Transportvorgang des Arzneimittels an sich, das macht der Versender. Gleichzeitig muss ich jedoch dazu sagen, dass ich hierzu auch nicht mit Bestimmtheit sagen kann ob das Bestellen eines Versandmittels aus dem Ausland ein Verbringen iSd § 73 AMG darstellt oder nicht
Jedoch: Selbst wenn der Erwerb über den Versandhandel aus dem Ausland ein Verbringen im Sinne des § 73 Abs. 1 AMG sein sollte, so stellt dies trotzdem keine Straftat dar. § 73 ist für sich gesehen keine Strafvorschrift, sondern es liegt zunächst einfach nur ein Verstoß gegen das AMG vor. Damit dieser strafbar ist, muss es noch eine weitere Vorschrift geben, die diesen Verstoß unter Strafe stellt. Im Hinblick auf § 73 Abs. 1 AMG existiert aber nur § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG:
Zitat:§ 97 Bußgeldvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73 Abs. 1 oder 1a Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
Somit würde also lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat vorliegen.
Zu deinem Einwand mit dem Anwalt: Man darf dabei nicht die Überschrift der ursprünglichen Frage außer Acht lassen, die da lautet: Zitat:Medikamente die verschreibungspflichtig sind online ohne Rezept bestellen - legal?
Klingt für mich ziemlich eindeutig. Darüber hinaus würde die zweite Antwort keinen Sinn machen: Wenn eine Verordnung vorliegt, wieso sollte sich dann der Verkäufer beim Verkauf strafbar machen und der Fragesteller vor Gericht eventuell als Zeuge aussagen müssen? Auch der Abschnitt mit dem BtMG würde keinen Sinn machen, denn mit einer Verordnung ist es auch gestattet Medikamente zu erwerben die unter das BtMG fallen, wie etwa Ritalin.
[Aktualisiert am: Thu, 05 February 2015 00:59]
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326507 ist eine Antwort auf Beitrag #326490] :: Thu, 05 February 2015 09:08
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Mona
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PKWA schrieb am Wed, 04 February 2015 23:15...Das bedeutet aber zunächst schon mal: Der Erwerb eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels als Privatperson ohne Rezept ist auf jeden Fall nicht strafbar, sofern dies innerhalb Deutschlands geschieht. § 73 AMG regelt nur den grenzüberschreitenden Handel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten, nicht aber den Handel mit verschreibungspflichtigen Medikament innerhalb des Landes...
Doch, damit ist zu rechnen:
Zitat:Verstöße gegen das AMG werden teils als Ordnungswidrigkeiten, teils als Straftaten geahndet
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Arzneimittelgesetz_%28Deutschland%29
Privatpersonen ist der Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hier in D legal nur gegen Vorlage einer Verordnung möglich und erlaubt. Und das sowohl bei Bezug aus einer deutschen Apotheke (oder Online-Apo), wie auch bei Bezug aus dem Ausland. In wie weit der Anbieter gegen geltende Gesetze verstößt bei Abgabe/Versenden an eine Privatperson in D, das ist wieder eine andere Baustelle.
Hier mal ein wenig Input dazu, dort ist es recht schlüssig erläutert:
http://www.saarland.de/114756.htm
http://www.anwalt.de/rechtstipps/verstoss-gegen-das-amg-ermittlungsverfahren-strafverfahren-bundesweite-strafverteidigung_038037.html
http://www.derwesten.de/gesundheit/immer-mehr-bussgelder-fuer-kaeufer-illegaler-medikamente-id7167172.html
http://www.dimdi.de/static/de/amg/var/illegaler-arzneimittelversand/index.htm
Zitat:Zitat:§ 97 Bußgeldvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
8. entgegen § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 73 Abs. 1 oder 1a Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
Somit würde also lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat vorliegen.
Ich würde mich nicht darauf verlassen, mit einer Ordnungswidrigkeit davon zu kommen, zumal illegaler Arzneimittelverkauf/-bezug via Internet aktuell sehr im Visier der Strafverfolgungsbehörden steht. Was im Einzelfall genau als Tatbestand angenommen wird, entscheiden entsprechende Instanzen. Zumindest aber gilt:
Zitat:Rechtsanwendung
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeit
Zitat:...Darüber hinaus würde die zweite Antwort keinen Sinn machen: Wenn eine Verordnung vorliegt, wieso sollte sich dann der Verkäufer beim Verkauf strafbar machen und der Fragesteller vor Gericht eventuell als Zeuge aussagen müssen? Auch der Abschnitt mit dem BtMG würde keinen Sinn machen, denn mit einer Verordnung ist es auch gestattet Medikamente zu erwerben die unter das BtMG fallen, wie etwa Ritalin...
So eine Situation ist gar nicht so abwegig. Wer Arzneimittel über das Internet bestellt, der geht in der Regel (vermeintlich) davon aus, dass der Verkäufer eine Berechtigung zum Verkauf derartiger Arzneimittel besitzt. Wahrscheinlich überprüfen wohl die wenigsten Käufer, ob dem auch tatsächlich so ist.
Mehr dazu beispielsweise hier ->
http://www.wortsupport.de/Fragen_Antworten.html
_________
Aber letztlich:
Warum sollte man sich auf dünnes Eis begeben, wenn man die Möglichkeit hat, die gewünschten Arzneimittel gesetzeskonform zu beziehen?
Dies ist zwar ein ganz anderer Hintergrund, aber dennoch: Das Beispiel zeigt prägnant, WIE dünn das Eis sein kann und dass man sich nichtmal darauf verlassen kann, bei vermeintlich korrektem Verhalten mit einer "Ordnungswidrigkeit" davon zu kommen:
http://www.ovb-online.de/bayern/strafbefehl-nach-notarzt-einsatz-4705178.html
[Aktualisiert am: Thu, 05 February 2015 09:56]
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326514 ist eine Antwort auf Beitrag #326507] :: Thu, 05 February 2015 12:39
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PKWA
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Mona schrieb am Thu, 05 February 2015 09:08
Zitat:Verstöße gegen das AMG werden teils als Ordnungswidrigkeiten, teils als Straftaten geahndet
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Arzneimittelgesetz_%28Deutschland%29
Privatpersonen ist der Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hier in D legal nur gegen Vorlage einer Verordnung möglich und erlaubt. Und das sowohl bei Bezug aus einer deutschen Apotheke (oder Online-Apo), wie auch bei Bezug aus dem Ausland. In wie weit der Anbieter gegen geltende Gesetze verstößt bei Abgabe/Versenden an eine Privatperson in D, das ist wieder eine andere Baustelle.
Hier mal ein wenig Input dazu, dort ist es recht schlüssig erläutert:
http://www.saarland.de/114756.htm
http://www.anwalt.de/rechtstipps/verstoss-gegen-das-amg-ermittlungsverfahren-strafverfahren-bundesweite-strafverteidigung_038037.html
http://www.derwesten.de/gesundheit/immer-mehr-bussgelder-fuer-kaeufer-illegaler-medikamente-id7167172.html
http://www.dimdi.de/static/de/amg/var/illegaler-arzneimittelversand/index.htm
Ich würde mich nicht darauf verlassen, mit einer Ordnungswidrigkeit davon zu kommen, zumal illegaler Arzneimittelverkauf/-bezug via Internet aktuell sehr im Visier der Strafverfolgungsbehörden steht. Was im Einzelfall genau als Tatbestand angenommen wird, entscheiden entsprechende Instanzen. Zumindest aber gilt:
Zitat:Rechtsanwendung
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeit
Dein zweiter Link bestätigt was ich gesagt habe:
Zitat:Was versteht man unter Arzneimittelstrafrecht?
Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das AMG ist in den §§95, 96 AMG normiert.
§97 AMG enthält hingegen eine Bußgeldvorschrift.
Das AMG ist als Blankettstrafrecht ausgestaltet. Das heißt nicht jeder Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz ist demnach eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. Aber die Tatbestände der §§95ff. AMG erfordern Verstöße gegen konkrete Normen des Arzneimittelrechts, also gegen §§5ff. AMG.
Ob ein bestimmter Verstoß gegen das AMG als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird entscheiden natürlich nicht die Gerichte. Denn das wäre ein Verstoß gegen das im Strafrecht geltende Bestimmtheitsgebot, das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB ergibt. Die angedrohten Strafen müssen klar niedergeschrieben sein. Demnach sind Verstöße gegen das AMG (nach derzeitigem Stand) nur strafbar, wenn sie in den §§ 95, 96 AMG aufgeführt werden.
Zitat:
So eine Situation ist gar nicht so abwegig. Wer Arzneimittel über das Internet bestellt, der geht in der Regel (vermeintlich) davon aus, dass der Verkäufer eine Berechtigung zum Verkauf derartiger Arzneimittel besitzt. Wahrscheinlich überprüfen wohl die wenigsten Käufer, ob dem auch tatsächlich so ist.
Möglich, ja. Aber wenn der Anwalt selbst auf solche Eventualitäten eingeht, wieso "vergisst" er dann zu erwähnen dass natürlich eine Verordnung nötig ist, damit sich der Käufer nicht strafbar macht? Wäre das eine anwaltliche Beratung, würde er sich m.E. mit so einer lückenhaften Auskunft unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, sofern der Erwerb ohne Rezept wirklich strafbar wäre. Gerade auch im Hinblick auf die ursprüngliche Überschrift des Käufers.
Zitat:Aber letztlich:
Warum sollte man sich auf dünnes Eis begeben, wenn man die Möglichkeit hat, die gewünschten Arzneimittel gesetzeskonform zu beziehen?
Dies ist zwar ein ganz anderer Hintergrund, aber dennoch: Das Beispiel zeigt prägnant, WIE dünn das Eis sein kann und dass man sich nichtmal darauf verlassen kann, bei vermeintlich korrektem Verhalten mit einer "Ordnungswidrigkeit" davon zu kommen:
http://www.ovb-online.de/bayern/strafbefehl-nach-notarzt-einsatz-4705178.html
Denkbares Beispiel, gerade auch im Hinblick auf dieses Forum: Jahrelange, nebenwirkungsfreie Finasterideinnahme. Plötzlich will der Arzt es nicht mehr verschreiben, bzw. der neue Arzt will es nach Arztwechsel nicht mehr verschreiben.
Zu deinem Link: Der geschilderte Fall ist nicht vergleichbar mit dem was wir hier diskutieren. Der Notarzt hat wohl nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, ich vermute § 315c StGB. Dabei ist der Notarzt davon ausgegangen dass sein Verhalten nicht rechtswidrig sei, da er glaubte gerechtfertigt zu sein, ich vermute nach § 34 StGB. Dabei ist das Gericht wohl zu dem Ergebnis gekommen, dass die Interessenabwägung im Hinblick auf das Verhalten des Notarztes für ihn negativ ausfällt, die Rechtswidrigkeit, die durch Vollendung des Tatbestands indiziert wurde, bleibt bestehen.
Kurz gesagt: Der Fall ist deshalb nicht zu vergleichen, weil der Notarzt hier nach Ansicht des Gerichts auf jeden Fall den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt hat, während im Hinblick auf den rezeptlosen Erwerb von Arzneimitteln kein Straftatbestand existiert.
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Aw: Was machen mit überflüssiger Packung Avodart (Dutasterid) [Beitrag #326522 ist eine Antwort auf Beitrag #326514] :: Thu, 05 February 2015 13:54
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Mona
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Ich kann mich nur wiederholen - meines Erachtens reden wir aneinander vorbei.
Zitat:Ob ein bestimmter Verstoß gegen das AMG als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird entscheiden natürlich nicht die Gerichte. Denn das wäre ein Verstoß gegen das im Strafrecht geltende Bestimmtheitsgebot, das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB ergibt. Die angedrohten Strafen müssen klar niedergeschrieben sein. Demnach sind Verstöße gegen das AMG (nach derzeitigem Stand) nur strafbar, wenn sie in den §§ 95, 96 AMG aufgeführt werden.
Das sagte ich ja auch nicht, sondern:
Zitat:...Was im Einzelfall genau als Tatbestand angenommen wird, entscheiden entsprechende Instanzen...
Es ist mehr, als unwahrscheinlich, dass man als Laie alleine durch Internetrecherchen für jeden individuellen Einzelfall ergründen kann, was genau bei einer gesetzeswidrigen Handlung Anwendung finden wird. Es fließen auch die Beweggründe, die Art der "Ausübung" und das Ausmaß der "Verfehlung" etc. mit ein. Schnell kommen mehrere "Verfehlungen" zusammen, wer vermag das alles exakt einzuschätzen als Laie?
Zitat:...Aber wenn der Anwalt selbst auf solche Eventualitäten eingeht, wieso "vergisst" er dann zu erwähnen dass natürlich eine Verordnung nötig ist, damit sich der Käufer nicht strafbar macht? Wäre das eine anwaltliche Beratung, würde er sich m.E. mit so einer lückenhaften Auskunft unter Umständen schadensersatzpflichtig machen, sofern der Erwerb ohne Rezept wirklich strafbar wäre. Gerade auch im Hinblick auf die ursprüngliche Überschrift des Käufers...
Ausdrücklich auf die Allgemeinheit bezogen:
Kostenfreie, erste Einschätzungen via Internet können kein Tagesgeschäft sein, wenn man seine Brötchen selber finanzieren muss. Oder anders: Man wird wohl erst im Zuge kostenpflichtiger Beratungen und nach Ermittlung einer gesamten Sachlage verbindliche Aussagen machen können und wollen - bei rechtlichen Fragen und ebenso bei anderen Dienstleistungen. So ist es Usus und auch völlig legitim. Bei dieser speziellen Anfrage gab es neben der ersten Einschätzung wohlgemerkt diesen Zusatz:
Zitat:...Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich...
Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Medikamente-die-verschreibungspflichtig-sind-online-ohne-Rezept-bestellen-legal---f179313.html
Für eine verlässliche Einschätzung zur eigenen Situation sollte man besser einen Geldschein in die Hand nehmen und sich durch einem Fachanwalt beraten lassen, alles andere kann nur eine Vorabvermutung sein.
Und auch hier möchte ich mich nochmal wiederholen:
Wozu der Aufwand und warum große Risiken eingehen, wenn es auch anders und legal geht? Nicht in jedem Falle übernehmen alle Rechtsschutzversicherungen jedes Anliegen - und längst nicht jeder hat eine solche Versicherung abgeschlossen. Das alles kann im Zweifel horrende Summen verschlingen.
Zitat:...Zu deinem Link: Der geschilderte Fall ist nicht vergleichbar mit dem was wir hier diskutieren. Der Notarzt...
... war nicht zur Diskussion angedacht, sondern sollte nur am Rand als aktuelles Beispiel dienen, wie schnell man sich auf dünnem Eis bewegt, wenn man vermeintlich richtig gehandelt hat. Aber so hatte ich es ja auch ausgewiesen...
Viele Grüße,
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PKWA schrieb am Thu, 05 February 2015 20:04Bin weder Laie, noch habe ich nur im Internet zum Thema recherchiert Aber lassen wir das. Natürlich hast du Recht dass man am sichersten fährt, wenn man sich nur Medikamente aus einer deutschen Apotheke mit Rezept holt, auch bezogen auf die Gesundheit
Glückwunsch , dann hast du natürlich eine andere Ausgangssituation, als wahrscheinlich die allermeisten der anderen, hier aktuell registrierten 17.142 Benutzer.
Aber um genau die geht es ja hier gerade.
Lassen wir Sinn und "Unsinn" leichtfertiger (teils auch blauäugiger) Entscheidungen einmal dahin gestellt sein... Es soll hier im Forum zumindest bei Bedarf darauf hingewiesen werden, DASS man sich im Zweifel erheblichen Risiken aussetzt. Welche das explizit im Einzelfall sind, das mag dann jeder für sich real life in Erfahrung bringen.
[Aktualisiert am: Fri, 06 February 2015 09:13]
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